Möglichkeiten der Elternmitarbeit in der Grundschule am Hanloh
Schulelternrat (SER)
Die Elternratsvorsitzende ist Frau Nina von Loeper, Kl. 1a, ihre Stellvertreterin ist Frau Natalja Kehl, Kl. 1a.
Bei Fragen können Sie sich grundsätzlich an die Elternvertreterinnen und Eltern-vertreter der Klasse Ihres Kindes oder an die Elternratsvorsitzende werden. Für Ideen, Anregungen, Wünsche oder bei konstruktiver Kritik nutzen Sie gern den Briefkasten des Schulelternrats, der am Mitteilungsbrett am Werkraum hängt.
Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)
Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern setzt sich aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften zusammen.
Auf Beschluss des Schulelternrates können laut § 90 NSchG (Regelung durch besondere Ordnung) zusätzlich zu den Klassenelternschaftsvorsitzenden oder an deren Stelle ihre StellvertreterInnen diesem Gremium angehören. In diesem Fall haben auch sie dann Rede, Antrags- und Stimmrecht (s. Geschäftsordnung des Schulelternrates).
Schulelternratsmitglieder, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen – nach Ablauf ihrer Wahlperiode (2 Schuljahre) – ihr Amt bis zu den Neuwahlen (maximal für 3 Monate) fort.
Aus der Mitte des Schulelternrates werden ein Vorsitzender und dessen Stell-vertreter, die Vertretungen für den Schulvorstand, die Elternvertreter und Stellvertreter für die Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen gewählt. Außerdem wählt der Schulelternrat ein Mitglied und einen Stellvertreter für den Stadtelternrat.
Aufgaben des SER ( § 96 NSchG)
Zum Hauptaufgabenbereich des Schulelternrates gehört es, alle Fragen, die die Schule und die Schülerschaft betreffen, zu erörtern.
Der SER muss vor wichtigen Entscheidungen in der Schule (z.B. bei der Aufstellung von Grundsätzen der Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule (Teilung von Klassen) oder bei der Einführung neuer Schulbücher) angehört werden.
Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen unserer Schule über seine Tätigkeiten Auskunft geben.
Mögliche Erörterungspunkte für den SER sind:
– Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil
– Unterrichtsversorgung – Stundenpläne
– Schulleben / Schulkultur
– räumliche und sächliche Ausstattung der Schule
– Gestaltung von Schulhöfen / Probleme bei Pausenaufsichten
– gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule
Aufgaben des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Das Aufgabenfeld des Schulelternratsvorsitzenden beinhaltet:
– die Einberufung und Leitung der Sitzungen
– die Ausführung getroffener Beschlüsse
– Gespräche mit der Schulleitung über Angelegenheiten der Schule und des
Unterrichts
– Information der Elternschaft über wichtige Projekte bzw. geplanter Vorhaben
Der Schulelternratsvorsitzende unterstützt die Mitglieder bei ihrer Arbeit und vertritt die Elternschaft nach innen und außen.
Wie in der Klassenelternschaft vertritt der Stellvertreter den Vorsitzenden bei Verhinderung. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden ist er/sie tätig bis zur Neu-(Nach-Wahl eines Vorsitzenden (s. Elternwahlordnung § 5).
Gesamtkonferenz (GK)
Mitglieder sind alle Beschäftigten der Schule sowie vier vom Schulelternrat gewählte SER-Vertreter.
Fachkonferenz (FK)
Für jedes Unterrichtsfach wird eine Fachkonferenz eingerichtet. Neben den Fachlehrern nehmen zwei vom Schulelternrat gewählte SER-Vertreter teil.
Klassen- und Zeugniskonferenzen
Neben der Schulleitung nehmen alle Lehrer/innen, die in der Klasse unterrichten, sowie drei gewählte Elternvertreter/innen teil. Die Elternvertreter/innen werden von den Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Klasse für zwei Jahre gewählt.
Schulvorstand (SchV)
Der Schulvorstand wird je nach Anzahl der Vollzeit unterrichtenden Lehrer gebildet und ist ein gemeinsames Gremium aus Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrern sowie Eltern und wird für 2 Jahre gewählt.
Die Vertreter aus der Elternschaft werden vom Schulelternrat gewählt. Zur Wahl stellen können sich alle Erziehungsberechtigten (auch ohne Funktion im Elternrat!).
Der Schulvorstand hat die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu unterstützen.
Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind laut § 38, Abs. 3 NSchG:
– Mitbestimmung über
a) den von der Schulleitung aufgestellten Plan über die Verwendung der
Haushaltsmittel
b) die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (Schulpartnerschaften)
c) die Ausgestaltung der Stundentafel
d) die Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen
e) für die Werbung und das Sponsoring in der Schule
f) für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG
Weitere Informationen zum Schulvorstand sind auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums zu finden unter
www.mk.niedersachsen.de